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§§ 1284–1286 ABGB (Karner/Steininger)

Karner/Steininger8. AuflJänner 2026

5. Leibrente;

 

Wird jemandem für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.

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