Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem Tode, geteilt.
Eine Gütergemeinschaft egal welcher Art (s § 1233 Rz 3 f) wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines der Ehegatten oder eP1 aufgelöst, weshalb spätere Erwerbungen des anderen davon nicht mehr betroffen sind.