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§ 1262 ABGB (Koch)

Koch8. AuflJänner 2026

Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem Tode, geteilt.

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Eine Gütergemeinschaft egal welcher Art (s § 1233 Rz 3 f) wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines der Ehegatten oder eP11Nicht aber durch Eröffnung eines Sanierungsverfahrens: Jesser-Huß/SK Rz 1. aufgelöst, weshalb spätere Erwerbungen des anderen davon nicht mehr betroffen sind.

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