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§ 1254 ABGB (Koch)

Koch8. AuflJänner 2026

Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden. Die Rechte von Pflichtteilsberechtigten bleiben vom Erbvertrag unberührt.

[idF BGBl I 2015/87]

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