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§ 1223 ABGB (Koch)

Koch8. AuflJänner 2026

Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe – berechtigt, eine neue zu fordern.

[idF BGBl I 2009/75]

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