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§ 1216e ABGB (Riedler)

Riedler8. AuflJänner 2026

Aufteilung und Ausgleich unter den Gesellschaftern

 

(1) Das nach Berücksichtigung der Schulden verbleibende Gesellschaftsvermögen ist nach dem Verhältnis der Beteiligung der Gesellschafter unter Berücksichtigung ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis unter die Gesellschafter zu verteilen.

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