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§ 1209 ABGB (Riedler)

Riedler8. AuflJänner 2026

Kündigung durch einen Gesellschafter

 

(1) Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.

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