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§ 1199 ABGB (Riedler)

Riedler8. AuflJänner 2026

Haftung der Gesellschafter

 

(1) Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner, wenn mit diesen nichts anderes vereinbart ist.

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