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§ 1197 ABGB (Riedler)

Riedler8. AuflJänner 2026

3. Abschnitt Rechtsverhältnisse zu Dritten / Vertretung

 

(1) Wenn der Gesellschaftsvertrag einer Außengesellschaft nichts anderes vorsieht, deckt sich die Befugnis zur Vertretung aller Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten mit der Befugnis zur Geschäftsführung.

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