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§ 1181 ABGB (Riedler)

Riedler8. AuflJänner 2026

2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander / Gestaltungsfreiheit

 

Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

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