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§ 1154a ABGB (Kietaibl)

Kietaibl8. AuflJänner 2026

Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des Entgelts verlangen.

[idF III. TN]

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