Wenn bei dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nämliche Vermutung, wie bei der Fruchtnießung (§ 518) ein.
Literatur:
Lovrek, Schadenersatz für Prozesshandlungen im Wohnrecht, wobl 2000, 281;
Wenn bei dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nämliche Vermutung, wie bei der Fruchtnießung (§ 518) ein.
Literatur:
Lovrek, Schadenersatz für Prozesshandlungen im Wohnrecht, wobl 2000, 281;
