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§ 1089 ABGB (Perner)

Perner8. AuflJänner 2026

Auch bei gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel statt; insofern nicht in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.

Literatur:

Konecny, Zur freiwilligen Liegenschaftsverwertung in Insolvenzverfahren, FS Neumayr I (2023) 1547;

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