Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Fallen die Stimmen so verschieden aus, daß der Preis nicht einmal durch wirkliche Mehrheit der Stimmen festgesetzt wird; so ist der Kauf für nicht eingegangen zu achten.
Haben mehrere Personen den Preis iSd § 1056 zu bestimmen, so kommt es auf die absolute Mehrheit der Stimmen an. Abweichende Vereinbarungen gehen jedoch vor. Gibt es mehr als zwei Meinungen, so ist entsprechend § 12 Abs 3 JN vorzugehen.