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§ 1050 ABGB (Perner)

Perner8. AuflJänner 2026

und der Nutzungen vor der Übergabe

 

Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Übergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, samt dem Zuwachse, dem Übernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.

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