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§ 1044 ABGB (Koziol/Spitzer)

Koziol/Spitzer8. AuflJänner 2026

Die Verteilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften von den politischen Behörden bestimmt.

1
Diese Bestimmung verweist bezüglich des Ersatzes von Kriegsschäden auf das öffentliche Recht. Das Privatrecht ist zur Bewältigung solcher Risiken weniger geeignet.11Vgl zum Versicherungsrecht Artner/Perner, VR 2022 H 11, 35.

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