Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die Vermutung, daß der Überbringer dieses Buches bevollmächtigt sei, die Ware auf Borg zu nehmen.
Die das
Außenverhältnis betreffende Norm enthält, anknüpfend an und in Abgrenzung von § 1032, eine näher konkretisierte
Vollmachtvermutung<i>Bydlinski</i> in <i>Bydlinski/Perner/Spitzer</i> (Hrsg), Kommentar zum ABGB<sup>Aufl. 8</sup> (2026) § 1033 ABGB, Seite 1546 Seite 1546
zugunsten des Inhabers eines Einschreibebuches, das zwischen Kreditkäufer und Verkäufer in Verwendung steht. Nach Wortlaut und Zweck der Norm erfasst die Vermutung nur jene Geschäfte, bei denen das Buch tatsächlich vorgelegt wurde; ansonsten hat der Borggeber die Existenz einer entsprechenden Vollmacht zu beweisen.