Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.
§ 1023 sieht bei Erlöschen, also bei Vollbeendigung einer juristischen Person,1 für Auftrag und Vollmacht grundsätzlich dieselben Folgen wie § 1022 für den Tod natürlicher Personen vor.2 Die analoge Heranziehung des § 1022 S 2 wird befürwortet,3 was jedoch voraussetzt, dass es in gewisser Weise zu einer „Fortsetzung der Gemeinschaft“ in anderer Form kommt; so zB bei Umgründung mit Gesamtrechtsnachfolge.4 Löschung der Firma im Firmenbuch reicht nicht aus.5 Mangels Erlöschens der Körperschaft besteht die von Organen juristischer Personen oder einer OG dritten Personen erteilte Vertretungsmacht auch im Liquidationsstadium weiter.6