vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1023 ABGB (Bydlinski)

Bydlinski8. AuflJänner 2026

Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.

1
§ 1023 sieht bei Erlöschen, also bei Vollbeendigung einer juristischen Person,11GlU 15.194. für Auftrag und Vollmacht grundsätzlich dieselben Folgen wie § 1022 für den Tod natürlicher Personen vor.22Nun ebenso 5 Ob 47/15w. Die analoge Heranziehung des § 1022 S 2 wird befürwortet,33 Rubin/KS Rz 3 mwN. was jedoch voraussetzt, dass es in gewisser Weise zu einer „Fortsetzung der Gemeinschaft“ in anderer Form kommt; so zB bei Umgründung mit Gesamtrechtsnachfolge.442 Ob 233/13y: Verschmelzung auf Auftrag-/Vollmachtgeberseite; zum problematischen Argument der Höchstpersönlichkeit Zollner, PSR 2012, 168: Kapitalgesellschaft als Stiftungsprüferin. Löschung der Firma im Firmenbuch reicht nicht aus.551 Ob 494/24 SZ 6/311; 5 Ob 64/61 EvBl 1961/251. Mangels Erlöschens der Körperschaft besteht die von Organen juristischer Personen oder einer OG dritten Personen erteilte Vertretungsmacht auch im Liquidationsstadium weiter.661 Ob 295/67 RZ 1968, 175.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte