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§ 1004 ABGB (Bydlinski)

Bydlinski8. AuflJänner 2026

Einteilung der Bevollmächtigung in eine unentgeltliche oder entgeltliche;

 

Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeltlichen, außer dem aber zu den unentgeltlichen.

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