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§ 984 ABGB (Bollenberger/Told)

Bollenberger/Told8. AuflJänner 2026

Arten des Darlehensvertrags

 

(1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich.

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