Wenngleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher zurückzunehmen.
Der Verleiher ist, solange die Sache gebraucht wird, für die vereinbarte Zeit vertraglich gebunden; er kann die Sache schon nach § 1413 selbst dann nur bei entsprechender Vereinbarung vorzeitig zurückfordern, wenn er sie selbst benötigt. Der Eigenbedarf stellt daher keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Leihvertrags dar.1 Der Entlehner muss die Sache vor Ablauf der vereinbarten Dauer zurückgeben, wenn der Gebrauch beendet ist.2 Bei Missbrauch kann der Verleiher die Sache sofort zurückfordern (§ 978).