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§ 972 ABGB (Weixelbraun-Mohr)

Weixelbraun-Mohr8. AuflJänner 2026

Rechte und Pflichten des Entlehners: / 1. in Rücksicht des Gebrauches;

 

Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.

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