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§ 968 ABGB (Weixelbraun-Mohr)

Weixelbraun-Mohr8. AuflJänner 2026

Sequester

 

Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteien oder vom Gerichte jemandem in Verwahrung gegeben; so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurteilt.

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