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§ 958 ABGB (Weixelbraun-Mohr)

Weixelbraun-Mohr8. AuflJänner 2026

Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Übernehmer weder Eigentum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.

Seite 1414

Verwahrung - bloßer Inhaber

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