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§ 941 ABGB (Bollenberger/Told)

Bollenberger/Told8. AuflJänner 2026

Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteien schon bedungen, oder durch das Gesetz vorgeschrieben war; so hört das Geschäft auf, eine Schenkung zu sein, und ist als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen.

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Das Motiv des Leistenden für seine Freigebigkeit ist gleichgültig.11 Ertl/K3 Rz 2; Kellner/RLG Rz 1. Ebenso unerheblich ist die Absicht des Schenkers über die Verwendung der Sache durch den Beschenkten.22Zur Versorgungsschenkung s Kritik von F. Bydlinski zu 7 Ob 102/72 JBl 1973, 32; 7 Ob 561/95. § 940 stellt klar, dass auch Belohnungen Schenkungen sind, wenn sie nicht Entgelt für eine Leistung des Empfängers darstellen.33Vgl 3 Ob 186/19b. Zur Formfreiheit der Anstandsschenkung s § 938 Rz 4.

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