Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteien schon bedungen, oder durch das Gesetz vorgeschrieben war; so hört das Geschäft auf, eine Schenkung zu sein, und ist als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen.
Das Motiv des Leistenden für seine Freigebigkeit ist gleichgültig.1 Ebenso unerheblich ist die Absicht des Schenkers über die Verwendung der Sache durch den Beschenkten.2 § 940 stellt klar, dass auch Belohnungen Schenkungen sind, wenn sie nicht Entgelt für eine Leistung des Empfängers darstellen.3 Zur Formfreiheit der Anstandsschenkung s § 938 Rz 4.