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§ 929 ABGB (Bydlinski)

Bydlinski8. AuflJänner 2026

Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat ebensowenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht getan hat.

Inhaltsübersicht

Literatur:

P. Bydlinski, Beschränkung und Ausschluß der Gewährleistung, JBl 1993, 559 und 631;

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