Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld entrichten.
Die Begrenzung der Haftung auf das Reugeld bei zu vertretender Nichterfüllung (Unmöglichkeit, Unvermögen, Verzug) setzt voraus, dass das Reurecht im Zeitpunkt der Nichterfüllung noch besteht, und erklärt sich einfach daraus, dass der Gegner auch einen Rücktritt unter Reugeldzahlung hinnehmen hätte müssen;1 begrenzt ist auch der Anspruch nach § 1168 (s auch § 909 Rz 3). § 911 gilt ferner dann, wenn der Gegner wegen Nichterfüllung oder aus wichtigem Grund zurücktritt; Leistungsstörungen nach Ende des Reurechts machen hingegen nach allgemeinen Regeln unbeschränkt ersatzpflichtig.2