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§ 905a ABGB (Bollenberger/Burtscher)

Bollenberger/Burtscher8. AuflJänner 2026

Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.

[BGBl I 2005/120; durch BGBl I 2013/50 von 905b in 905a umnummeriert]

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