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§ 900 ABGB (Bollenberger/Burtscher)

Bollenberger/Burtscher8. AuflJänner 2026

Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.

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§ 900 ist Ausfluss des Prinzips der Gesamtrechtsnachfolge: Die Vertragsposition des Verstorbenen geht so wie sie war, dh als aufschiebend bedingte, auf seinen Erben über.116 Ob 563/87: genossenschaftliche Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübertragung. Bei Vereinbarung einer Potestativbedingung, deren Eintritt vom Willen des Verstorbenen abhängig war, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob der Bedingungseintritt auch noch vom Erben herbeigeführt werden kann (zB Zahlung des Restkaufpreises beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt), was wohl nur bei Höchstpersönlichkeit (zB Entschuldigung für Fehlverhalten) abzulehnen ist.22Näher Beclin/K3 Rz 4 ff.

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