(1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
(2) Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.
[idF III. TN]<i>Bydlinski</i> in <i>Bydlinski/Perner/Spitzer</i> (Hrsg), Kommentar zum ABGB<sup>Aufl. 8</sup> (2026) § 882 ABGB, Seite 1178 Seite 1178