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§ 882 ABGB (Bydlinski)

Bydlinski8. AuflJänner 2026

(1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

(2) Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.

[idF III. TN]

Seite 1178

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