vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 880 ABGB (Bollenberger/Wilfinger)

Bollenberger/Wilfinger8. AuflJänner 2026

Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Literatur:

Ehgartner, Die nachträgliche Gesetz- und Sittenwidrigkeit im ABGB, ÖJZ 2021, 597;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte