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§ 870 ABGB (Bollenberger/Wilfinger)

Bollenberger/Wilfinger8. AuflJänner 2026

Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht [(§ 55)] zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.

[idF III. TN]

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