Alle Miteigentümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnismäßig bei. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigentum geteilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.
Die Pflicht zur Erhaltung 1 der im Miteigentum stehenden Grenzeinrichtungen trifft nach § 856 S 1 alle Miteigentümer verhältnismäßig, das heißt nach der Grenzlänge. Bei bloß zwei angrenzenden Grundstücken hat also jeder Nachbar die Hälfte der Erhaltungskosten zu tragen.2 In § 856 S 2 wird nur Selbstverständliches für den Fall realer Trennung von Abgrenzungseinrichtungen ausgesprochen.