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§ 856 ABGB (Painsi)

Painsi8. AuflJänner 2026

Alle Miteigentümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnismäßig bei. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigentum geteilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.

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Die Pflicht zur Erhaltung 11Gilt also nicht für Verbesserung oder Veränderung: Parapatits/KS Rz 2. der im Miteigentum stehenden Grenzeinrichtungen trifft nach § 856 S 1 alle Miteigentümer verhältnismäßig, das heißt nach der Grenzlänge. Bei bloß zwei angrenzenden Grundstücken hat also jeder Nachbar die Hälfte der Erhaltungskosten zu tragen.222 Ob 79/08v mwN; 7 Ob 92/14a; Tanczos/Eliskases/RL Rz 1. In § 856 S 2 wird nur Selbstverständliches für den Fall realer Trennung von Abgrenzungseinrichtungen ausgesprochen.

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