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§ 849 ABGB (Painsi)

Painsi8. AuflJänner 2026

Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, läßt sich auch auf die einer Familie, als einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z. B. Stiftungen, [Fideikommisse] u. dgl. anwenden.

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Diese Bestimmung ist heute gegenstandslos. Die früher in den §§ 618 ff geregelten Fideikommisse wurden mit dem G dRGBl 1938 I 82511K für Österreich GBlÖ 1938/254. abgeschafft.22Näher dazu Klang/K III 467 ff. Stiftungen nach dem BStFG (§ 2 Abs 1) wie auch nach dem PSG (§ 1 Abs 1) haben eigene Rechtspersönlichkeit und sind somit Alleineigentümer.33Vgl Sailer/K3 § 646 Rz 5 und 32. Zur Regelung des Verhältnisses von mehreren Stiftern nach dem PSG untereinander vor Entstehen der juristischen Person s bei § 825 Rz 6.

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