Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bei der Teilung liegender Gründe oder Gebäude ein Teilgenosse, zur Benützung seines Anteiles, einer Servitut bedürfe, und unter welcher Bedingung sie ihm zu verwilligen sei.
Die Bestellung eines Schiedsmannes für den Zweck der Teilung setzt die Zustimmung aller Teilhaber voraus (§ 841 S 3; s dort Rz 4). Mangels Einigung ist das Gericht anzurufen. Sowohl der Schiedsmann als auch das Gericht können im Zug der Naturalteilung von Liegenschaften – im Fall der Notwendigkeit – jedem Teilhaber Dienstbarkeiten zur Benützung seines Teils einräumen und Titel für deren Einverleibung (§ 480) im Grundbuch auf den neu entstandenen Liegenschaften schaffen. Der Richter (bzw der Schiedsmann) kann die Dienstbarkeit auch ohne Zustimmung der Beteiligten und selbst dann bestellen, wenn sie nicht beantragt wurde; er kann dies schon im Teilungsprozess oder erst im Exekutionsverfahren tun.1 Zugleich sind die Bedingungen der Einräumung und allenfalls auch das vom Eigentümer des künftig herrschenden Guts zu entrichtende Entgelt festzusetzen.