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§ 836 ABGB (Painsi)

Painsi8. AuflJänner 2026

Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter.

Literatur:

Sailer, Wichtige Veränderungen beim Miteigentum, FS P. Bydlinski (2022), 855;

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