Wer einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muß sein Recht, wenn es von den übrigen Teilnehmern widersprochen wird, beweisen.
Übereinstimmend mit der allgemeinen Grundregel der Beweislastverteilung, wonach jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm zu behaupten und zu beweisen hat1, weist § 827 die Beweislast demjenigen zu, der Rechte an einer gemeinschaftlichen Sache geltend macht. Er hat diese Rechte, werden sie bestritten, unabhängig von seiner prozessualen Stellung zu beweisen.