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§ 827 ABGB (Painsi)

Painsi8. AuflJänner 2026

Wer einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muß sein Recht, wenn es von den übrigen Teilnehmern widersprochen wird, beweisen.

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Übereinstimmend mit der allgemeinen Grundregel der Beweislastverteilung, wonach jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm zu behaupten und zu beweisen hat11RS0039939; RS0037797; RS0039936., weist § 827 die Beweislast demjenigen zu, der Rechte an einer gemeinschaftlichen Sache geltend macht. Er hat diese Rechte, werden sie bestritten, unabhängig von seiner prozessualen Stellung zu beweisen.

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