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§ 761 ABGB (Musger)

Musger8. AuflJänner 2026

3. Erfüllungsarten / Leistung und Deckung des Pflichtteils

 

(1) Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (§ 780) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) gedeckt werden.

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