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§ 717 ABGB (Musger)

Musger8. AuflJänner 2026

2. durch Widerruf / a) Allgemeines

 

Will der letztwillig Verfügende seine Verfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten, so muss er sie ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen.

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