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§ 693 ABGB (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Haben die Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen, so wird der verhältnismäßige Abzug nach dem Wert, den das Vermächtnis zum Zeitpunkt des Empfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt.

[idF BGBl I 2015/87]

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