Neumayr8. AuflJänner 2026
III. Erwerb von Vermächtnissen / Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen
(1) Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis.