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§ 589 ABGB (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf die Gerichtsbediensteten und Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen.

[idF BGBl I 2015/87]

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