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§§ 582–583 ABGB (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Notarielle Verfügung

 

(1) Das Gericht, das die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt, muss zumindest aus zwei Gerichtsbediensteten bestehen, wobei eine Person an diesem Gericht als Richter tätig sein muss. Der zweite Gerichtsbedienstete kann durch zwei andere Zeugen ersetzt werden.

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