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§ 563 ABGB (Neumayr)

Neumayr8. AuflJänner 2026

Wer den frei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, soweit sie nicht in höchstpersönlichen Verpflichtungen des eingesetzten Erben bestehen.

[idF BGBl I 2015/87]

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