Rechtsverhältnis bei den Dienstbarkeiten. / Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit
Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu tun; sondern nur einem andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigentümer sonst zu tun berechtigt wäre.
