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§ 465 ABGB (Koch)

Koch8. AuflJänner 2026

Inwiefern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtigt sei, bestimmt die Gerichtsordnung.

Pfandgläubiger - Verwertung

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