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§ 463 ABGB (Koch)

Koch8. AuflJänner 2026

Schuldner haben kein Recht, bei Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubieten.

1
Weder Personal- noch Pfandschuldner11HM, Rassi/Einberger/RLG Rz 9 mwN; aM Ch. Huber, ÖJZ 1986, 235 ff; Fidler/K3 Rz 4 ff, allerdings ohne Berücksichtigung der wohl häufigen Nahebeziehung zwischen den beiden. dürfen selbst, durch oder als Vertreter (§ 85 Abs 4 EO) Gebote bei Versteigerung der Pfandsache abgeben.

Seite 608

Tun sie es doch (insb durch einen Strohmann), werden sie schadenersatzpflichtig.22Vgl 7 Ob 13/75.

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