Schuldner haben kein Recht, bei Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubieten.
Weder Personal- noch Pfandschuldner1 dürfen selbst, durch oder als Vertreter (§ 85 Abs 4 EO) Gebote bei Versteigerung der Pfandsache abgeben.Seite 608
Schuldner haben kein Recht, bei Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubieten.
Weder Personal- noch Pfandschuldner1 dürfen selbst, durch oder als Vertreter (§ 85 Abs 4 EO) Gebote bei Versteigerung der Pfandsache abgeben.Seite 608
