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§ 435 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, sofern sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.

[idF III. TN]

Seite 568

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