[Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Bett, so wie von einer entstandenen Insel verordnet wird, den angrenzenden Uferbesitzern.]
§ 410 ist seit Inkrafttreten von § 4 Abs 1 WRG im Jahr 1934 überholt und gegenstandslos: Bewirkt die Austrocknung eines Flussbettes, das öffentliches Gewässer ist, Landgewinn, so ändert sich nichts an den Eigentumsverhältnissen. Eine Grundgewinnung durch das Regulierungsunternehmen im Zuge von Flussregulierungen ist infolge Aufhebung von § 46 WRG (WRG-Novelle 1990) nur für Sachverhalte vor dem 1.7.1990 möglich.1