Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Teilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigentumes unverletzt.
Die Eigentumsverhältnisse bleiben bestehen, wenn sich der Wasserstand („Austrocknung“; andernfalls greift § 407) oder der Gewässerlauf („Teilung mehrerer Arme“) verändert hat. Solche Veränderungen lassen allerdings Ausgleichsansprüche entstehen (§§ 409 f). Anders als § 407 wird § 408 vom WRG nicht verdrängt, er gilt also auch für das öffentliche Wassergut (wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet iSv § 4 Abs 1 WRG).1 Ersitzung des freigelegten Bettes ist nur denkbar, soweit kein öffentliches Wassergut vorliegt.2