vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 408 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Teilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigentumes unverletzt.

1
Die Eigentumsverhältnisse bleiben bestehen, wenn sich der Wasserstand („Austrocknung“; andernfalls greift § 407) oder der Gewässerlauf („Teilung mehrerer Arme“) verändert hat. Solche Veränderungen lassen allerdings Ausgleichsansprüche entstehen (§§ 409 f). Anders als § 407 wird § 408 vom WRG nicht verdrängt, er gilt also auch für das öffentliche Wassergut (wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet iSv § 4 Abs 1 WRG).111 Ob 177/59; Holzner/RL Rz 1. Ersitzung des freigelegten Bettes ist nur denkbar, soweit kein öffentliches Wassergut vorliegt.22§ 4 Abs 6 WRG; RS0049646; 1 Ob 181/14w: verfassungsrechtlich unbedenklich; s näher Kind, NZ 2014, 117.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte