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§ 392 ABGB (Riss)

Riss8. AuflJänner 2026

Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

Literatur: S bei § 388.

[idF BGBl I 2002/104]

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